In Reaktion auf die verheerenden Ereignisse am deutschen Finanzmarkt sah sich die Bundesregierung dazu veranlasst, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auf Basis der auf europäischer Ebene am 07. Oktober 2008 beschlossenen „Leitlinie für nationale Rettungsmaßnahmen“ verabschiedete die deutsche Bundesregierung am 17. Oktober 2008 das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG). Dieses beruht im Einzelnen auf dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG), dem Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ sowie auf weiteren Rechtsnormen und der Finanzmarktstabiliserungsfonds-Verordnung (FMStFV), welche die Umsetzung des Gesetzes regelt.
Das primäre Ziel des FMStG ist es, die Stabilität des deutschen Finanzsystems wieder herzustellen und somit die Kreditversorgung der Realwirtschaft zu gewährleisten. Um dies zu bewerkstelligen, stehen innerhalb dieses Gesetzes verschiedene Stützungsmaßnahmen zur Verfügung, welche von den Finanzinstituten beantragt werden können. Antragsberechtigt sind nach § 2 Abs. 1 FMStFG alle Institute des Finanzsektors mit Sitz in Deutschland, so zum Beispiel private und öffentlich-rechtliche Banken, Versicherungen und Pensionsfonds. Die Entsprechung eines Antrages erfolgt unter anderem nach dessen Dringlichkeit, der Bedeutung des Unternehmens für die Stabilität des Finanzsektors als auch nach der Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Maßnahme.
Das primäre Ziel des FMStG ist es, die Stabilität des deutschen Finanzsystems wieder herzustellen und somit die Kreditversorgung der Realwirtschaft zu gewährleisten. Um dies zu bewerkstelligen, stehen innerhalb dieses Gesetzes verschiedene Stützungsmaßnahmen zur Verfügung, welche von den Finanzinstituten beantragt werden können. Antragsberechtigt sind nach § 2 Abs. 1 FMStFG alle Institute des Finanzsektors mit Sitz in Deutschland, so zum Beispiel private und öffentlich-rechtliche Banken, Versicherungen und Pensionsfonds. Die Entsprechung eines Antrages erfolgt unter anderem nach dessen Dringlichkeit, der Bedeutung des Unternehmens für die Stabilität des Finanzsektors als auch nach der Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Maßnahme.